Lese-Rechtschreibschwäche (LRS)
Eine LRS ist eine Teilleistungsstörung, die durch ausgeprägte und nachhaltige Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und /
oder des Rechtschreibens gekennzeichnet ist.
Die Entscheidung über die Förderbedürftigkeit des einzelnen Schülers trifft die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz des Schulleiters, gegebenenfalls unter Hinzuziehung des Beratungslehrers, eines Sonderschullehrers oder der zuständigen Schulpsychologischen Beratungsstelle.
Besondere Fördermaßnahmen sind einzuleiten:
- für Schüler während der Klassen 1 und 2, denen die notwendigen Voraussetzungen für das Lesen-und/oder Schreibenlernen noch fehlen und die die grundlegenden Ziele des Lese- und/oder Rechtschreibunterrichts nicht erreichen
- für Schüler der Klassen 3 bis 6, deren Leistungen im Lesen und/oder Rechtschreiben dauerhaft geringer als "ausreichend" beurteilt wurden.
- In begründeten Einzelfällen kann eine Förderung auch für Schüler ab Klasse 7 erfolgen
Die Einbeziehung eines Schülers in Fördermaßnahmen bedarf des Einverständnisses der Erziehungsberechtigten.
Zunächst fördert die Grundschule in einem gestuften pädagogischen Verfahren mit eigenen Mitteln und externer Unterstützung.
Sind alle schulischen Fördermöglichkeiten ausgeschöpft und sollte sich diese Teilleistungsschwäche so gravierend auf
die Psyche des Schülers auswirken, dass eine seelische Behinderung droht, können die Eltern beim Landratsamt -Abteilung Jugend-
einen Antrag auf außerschulische Förderung stellen. Dieses entscheidet dann nach Abklärung aller Fakten über die
außerschulischen Fördermaßnahmen.
Ansprechpersonen im staatlichen Schulamt Albstadt