Navigation überspringen

Schulbezirkswechsel

Jede Grundschule hat einen Schulbezirk. Schulbezirk ist das Gebiet des Schulträgers.

Wenn in diesem Gebiet mehrere Schulen derselben Schulart bestehen, bestimmt der Schulträger die Schulbezirke. Der Schulpflichtige hat die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk er wohnt. Dies gilt nicht für Schulpflichtige, die eine Schule in freier Trägerschaft besuchen.

Die Schulaufsichtsbehörde kann aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der Schulverhältnisse nach Anhörung der beteiligten Schulträger zur Bildung annähernd gleich großer Klassen oder bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität einer Schule oder in sonstigen Fällen, wenn Gründe vorliegen, Abweichungen zulassen oder anordnen.

Erziehungsberechtigte, die ihr Kind in eine Schule in einem anderen Schulbezirk schicken wollen, stellen einen Antrag auf Schulbezirkswechsel mit Angabe der Gründe bei der für sie zuständigen Schule, das heißt bei der Schule bei der die Schulpflicht besteht. Diese Schule legt dann den Antrag unter Einbeziehung einer Stellungnahme der aufnehmenden Schule der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vor.

Hinweis: Für einen Wechsel an eine Grundschule im Verbund mit einer Gemeinschaftsschule oder an eine genehmigte Privatschule, die eine Grundschule führt, müssen Sie keinen Schulbezirkswechsel beantragen. Sie können Ihr Kind dort einfach anmelden. Zusätzlich müssen Sie der für Ihren Wohnbezirk zuständigen Schule (Stamm-Grundschule) einen Nachweis über die Anmeldung an der Gemeinschaftsschule oder Privatschule vorlegen, den Sie von dieser Schule erhalten.

Antragsformulare erhalten Sie bei der zuständigen Schule.

Unsere Webseite verwendet nur Cookies, die technisch notwendig sind und keine Informationen an Dritte weitergeben. Für diese Cookies ist keine Einwilligung erforderlich.
Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.