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Schulpflicht

Im Schulgesetz für Baden-Württemberg ist festgeschrieben, wann ein Kind schulpflichtig wird. Dort heißt es: "Mit dem Beginn des Schuljahres sind alle Kinder, die bis 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet, die Grundschule zu besuchen. Dasselbe gilt für die Kinder, die bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und von den Erziehungsberechtigten in der Grundschule angemeldet wurden." (Beginn der Schulpflicht: § 73 SchG)

Zurückstellung

Kinder, von denen bei Beginn der Schulpflicht auf Grund ihres geistigen oder körperlichen Entwicklungsstandes nicht erwartet werden kann, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen, können um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden.
Die Entscheidung trifft die Schulleitung unter Beiziehung eines Gutachtens des Gesundheitsamtes sowie ggf. einer Schuleingangsprüfung. (§74 SchG)

Vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder können Grundschulförderklassen besuchen, die zurückgestellte Kinder auf den Besuch der Grundschule vorbereiten, oder weiterhin die Kindertageseinrichtung gehen. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Grundschulförderklasse besteht nicht.

Grundschulförderklassen

Der Schulstart für Kinder mit einem Bedarf an sonder-pädagogischer Beratung und Unterstützung bzw. einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot ist an unterschiedlichen Lernorten möglich. Sie können in eine Grundschule eingeschult werden oder ein Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) besuchen. Braucht ein Kind eventuell spezielle Unterstützungsleistungen für den Start in der Grundschule, sollten die Eltern frühzeitig – wenn möglich schon vor Beginn des letzten Kindergartenjahres – mit dem Staatlichen Schulamt Kontakt aufnehmen. Dann können notwendige Planungs- und Abstimmungsprozesse rechtzeitig eingeleitet werden, sodass für das Kind keine wertvolle Zeit der Förderung verloren geht. Hierfür steht an jedem Staatlichen Schulamt eine Ansprechperson zur Verfügung.

Arbeitsstelle Frühförderung

Kooperation Kindergarten-Grundschule

Vorzeitige Einschulung

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn auf Grund ihres Entwicklungsstandes zu erwarten ist, dass sie am Unterricht mit Erfolg teilnehmen werden.
Die Entscheidung über den Antrag trifft die Schule, ggf. unter Hinzuziehung eines Gutachtens des Gesundheitsamtes.

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